Muster-Verordnung zu Quarantäneregelung: Ausnahmeregelung für Kunst- und Kulturschaffende

FREO e.V. fordert die Aufnahme einer Ausnahmeregelung für professionelle Kunst- und Kulturschaffende in die Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-Virus. – #ExistenzBrauchtEngagement

Um einem Flickenteppich aus Verordnungen und unterschiedlichen Ausnahmeregelungen entgegenzuwirken, fordert FREO e.V. die Bundesländer auf die Muster-VO einheitlich umzusetzen. Gleichzeitig ist die Ergänzung der Muster-VO um eine Ausnahmeregelung für Kunst- und Kulturschaffende dringend notwendig. Analog zu den Ausnahmeregelungen für beruflich Reisende im Profi-Sport fordert FREO e.V. die Ergänzung der Muster-VO um eine spezifische Ausnahmeregelung für beruflich Reisende im Kulturbereich.

Ausnahmeregelung: Vorschlag zum Wortlaut

(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,

professionelle Kunst- und Kulturschaffende, die sich auf Einladung von Veranstaltern und anderen Organisationen zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen und anderen Anlässen in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen und anderen Anlässen in die Bundesrepublik einreisen. Dies umfasst auch Kunst- und Kulturschaffende, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik haben. Voraussetzung ist die Gewährleistung eines Hygiene- und Abstandskonzepts durch die einladende Organisation und ein negativer Corona-Test, nicht älter als 48 Stunden.

(einzufügen unter Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus, bei §2, Absatz 3)

Spezifische Arbeitsrealitäten anerkennen

Laut Muster-VO vom 20. April 2020, zuletzt geändert am 14. Oktober 2020, sind Rück- und Einreisende aus Risikogebieten dazu verpflichtet, sich für 10 Tage selbst zu isolieren. Eine Auflösung der Quarantäne ist frühestens nach 5 Tagen mit einem negativen Corona-Test möglich. Gleichzeitig definiert die Muster-VO Ausnahmeregelungen, so zum Beispiel für “Reisende, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.” (Nr. 4) Eine eigene Ausnahmeregelung gibt es für reisende Personen im Sportbereich: “Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,”. (Nr. 5) Eine Ausnahmeregelung für den Kulturbereich, die der spezifischen Arbeitsrealität Rechnung trägt, fehlt.

Existenz hängt am Zustandekommen des Engagements

Durch die Covid-19-Pandemie wurden die freien Ensembles und Orchester in eine existenzielle Krise geschleudert. Seit wenigen Monaten ist es ihnen nun wieder möglich aufzutreten, ihre Kunst nicht nur in Deutschland, sondern in der ganzen Welt zu zeigen; geplante Kooperationen mit Künstler*innen aus dem Ausland fortzusetzen. Jedes Engagement – jedes Konzert, jede Aufnahme, jedes Vermittlungsprojekt – ist elementar und wichtig. Nicht nur für das künstlerische Arbeiten selbst, sondern für das wirtschaftliche Überleben der Organisationen und jedes einzelnen Kulturschaffenden. Kurz: Die Existenz hängt am Zustandekommen des Engagements.

So geht es nicht nur den freien Ensembles und Orchestern. Die gesamte Kulturbranche – insbesondere die freie Szene – ist darauf angewiesen, wieder spielen, wieder veranstalten zu können – sowohl in Deutschland, als auch im internationalen Raum. Dafür brauchen wir angemessene Rahmenbedingungen: einheitliche und realisierbare Regelungen.

Vergleichbare Beispiele

Die Schweiz nimmt in ihren Quarantäne-Regelungen für Einreisende Kulturschaffende nach einem kulturellen Anlass, Sportler*innen nach einem Wettkampf und Teilnehmende an Fachkongressen von der Quarantänepflicht aus.

In Litauen heißt es: “The entry of foreigners into the Republic of Lithuania remains prohibited, except for: artists coming to the Republic of Lithuania at the permission of the Minister for Culture of the Republic of Lithuania for the participation in professional artistic events, and their service personnel.

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